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   VG Minden, 02.11.2005 - 3 K 6443/03   

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https://dejure.org/2005,26181
VG Minden, 02.11.2005 - 3 K 6443/03 (https://dejure.org/2005,26181)
VG Minden, Entscheidung vom 02.11.2005 - 3 K 6443/03 (https://dejure.org/2005,26181)
VG Minden, Entscheidung vom 02. November 2005 - 3 K 6443/03 (https://dejure.org/2005,26181)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung für einen Linienverkehr ; Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen ; Bemessung der Genehmigungsdauer ; Verbesserung der Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr ; Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.07.2003 - 3 C 46.02

    Auskunftsanspruch, verfassungsunmittelbarer; Informationsanspruch,

    Auszug aus VG Minden, 02.11.2005 - 3 K 6443/03
    vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. April 2000 - 3 C 7/99, NVwZ 2001, S. 320 ff.; Urteil vom 2. Juli 2003 - BVerwG 3 C 46.02 -, NVwZ 2003, S. 1114 ff. (1115).

    Die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, auslaufende Genehmigungen für den Linienverkehr mit Kraftomnibussen einzeln oder als Linienbündel öffentlich auszuschreiben, stellt sich in der vorliegenden Sache nicht, da die Beklagte jedenfalls berechtigt ist, ihr Konzept in der Weise zu verwirklichen, dass sie zu gegebener Zeit öffentlich auf das Auslaufen von Genehmigungen hinzuweist, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2003 - BVerwG 3 C 46.02 -, NVwZ 2003, S. 1114 ff., und Verkehrsunternehmen dazu anregt, Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für die gebündelten Linien zu stellen.

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 7.99

    Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt-, Vorort-

    Auszug aus VG Minden, 02.11.2005 - 3 K 6443/03
    vgl. dazu BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. April 2000 - 3 C 7/99, NVwZ 2001, S. 320 ff. (320).

    vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. April 2000 - 3 C 7/99, NVwZ 2001, S. 320 ff.; Urteil vom 2. Juli 2003 - BVerwG 3 C 46.02 -, NVwZ 2003, S. 1114 ff. (1115).

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus VG Minden, 02.11.2005 - 3 K 6443/03
    Vielmehr sehe sie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Juli 2003 zum so genannten "Magdeburger Urteil" (Rs. C-280/00 Altmark Trans) als Bestätigung dafür, dass eigenwirtschaftlich erbrachte Verkehrsleistungen auch zukünftig nicht auszuschreiben seien.
  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus VG Minden, 02.11.2005 - 3 K 6443/03
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1960 - 1BvL 53/55 -, BVerfGE 11, S. 168 ff. (188 f.).
  • BVerwG, 30.11.1954 - I C 148.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Minden, 02.11.2005 - 3 K 6443/03
    Bei der Entscheidung, auf welchen Zeitraum die Linienverkehrsgenehmigung innerhalb der Höchstdauer von acht Jahren zu befristen ist, handelt es sich um eine unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu treffende Ermessensentscheidung, so schon BVerwG, Urteil vom 30. November 1954 - BVerwG I C 148.53 -, BVerwGE 1, S. 244 ff. (246); VGH Württemberg-Baden, Urteil vom 18. Januar 1951 - 1 S - II 298/49 -, DÖV 1951, S. 641 ff. (642 f.); ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 19. August 1966 - III OVG A 192/64; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: 1998, § 16 Nr. 6f., nicht um eine - wie die Klägerin meint - gebundene Entscheidung in dem Sinne, dass die Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Dauer von acht Jahren zu erteilen ist, wenn nicht ausnahmsweise zwingende öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstehen.
  • VG Karlsruhe, 29.10.2003 - 7 K 1926/01
    Auszug aus VG Minden, 02.11.2005 - 3 K 6443/03
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2003 - Az.: 7 K 1926/01 - habe für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung.
  • VG Stuttgart, 13.04.2016 - 8 K 3924/15

    Erteilung einer Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr

    Ob der Behörde hierbei Ermessen zukommt und inwieweit gegebenenfalls auch die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers einzustellen wären, ist umstritten (vgl. nur Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsrecht, § 16 Rn. 16; VG Minden, Beschluss vom 02.11.2005 - 3 K 6443/03 - juris; VG Karlsruhe, Urteile vom 09.02.2010 - 8 K 1037/09 - und - 8 K 1038/09 - beide juris).
  • VG Dessau, 08.08.2006 - 3 A 262/05
    Es liegt im Rahmen sachlicher, an öffentlichen Verkehrsinteresse orientierter Ermessenserwägungen, dass der Beklagte bei der Bemessung der Laufzeit der Genehmigung der Beigeladenen das Bestreben der Aufgabenträger nach einer Bündelung von Linien und Harmonisierung der Laufzeiten berücksichtigt hat (vgl. hierzu VG Minden, Urt. v. 2. November 2005 3 K 6443/03 , juris).
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